Allgemeine Geschäftsbedingungen

Meilen Umzüge Nah und Fern

Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten.

Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Informationspflichten des Absenders und Fahrzeugstellung

Der Absender unterrichtet Meilen Umzüge rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen auch neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und evtl. erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist.

Stornokosten

Kündigt der Absender einen Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:

  • bei einer Kündigung, die nicht mehr als 3 Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt: 75% der Auftragssumme
  • bei einer früheren Kündigung: 50% der Auftragssumme

Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, einen geringeren Schaden bzw. entgangenen Gewinn nachzuweisen.

Übergabe des Gutes

Das Transportgut wird der Firma Meilen Umzüge unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn auch die Verpackung beschädigt ist, und dies noch vor dem Entpacken der Firma Meilen Umzüge angezeigt wird.

Erhöhung der Vergütung

Weicht die Menge des Umzugsgutes, die Entfernung, Laufwege, sowie Etagenangaben von den bei Auftragsstellung erteilten Angaben des Absenders ab, so ist Meilen Umzüge berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen. Ebenso kann sich die Vergütung durch Abweichungen der Zusatzleistungen, wie De-/Montageaufwand, erhöhen.

Verzug, Aufrechnung

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Meilen Umzüge darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der EZB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängender Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligem, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

Zahlung

Der vereinbarte Betrag ist, sofern nicht anders vereinbart, in Bar zu entrichten.

  • Bei Umzügen innerhalb des Firmensitzes: 50% nach der Beladung und 50% nach der Entladung.
  • Bei Umzügen innerhalb von Deutschland: Bar nach Beladung.
  • Bei Auslandsumzügen: Bar nach Beladung.

Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie Waschmaschinen, CD-Playern, EDV-Anlagen usw. fachgerecht für den Transport zu sichern, oder sichern zu lassen.

Zur Überprüfung der Sicherungsmaßnahmen ist Meilen Umzüge nicht verpflichtet.

De- und Montage von Deckenlampen können nur durchgeführt werden, wenn die Anschlüsse eindeutig erkennbar sind. Sämtliche Materialien, die hierfür erforderlich sind (z. B. Dübel, Schrauben, Haken), stellt der Kunde zur Verfügung.

Bauseitige Dübelarbeiten werden ausschließlich auf Anweisung des Auftraggebers durchgeführt. Sämtliche Materialien, die hierfür erforderlich sind (z. B. Dübel, Schrauben, Haken), stellt der Kunde zur Verfügung.

Es besteht keine Haftung für die hierdurch entstehenden Schäden.

Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung der Firma Meilen Umzüge wird auf 620,00 € je Kubikmeter Umzugsgut beschränkt. Der Absender kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Meilen Umzüge eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der Absender.

Haftungsausschlüsse

Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender
  • Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern.
  • Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung bestanden hat.
  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
  • natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerer Verderb oder Auslaufen erleidet.

Schadensanzeige

Die Ansprüche wegen Verlust oder der Beschädigung des Gutes erlöschen,

  • wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 24 Std. nach Ablieferung des Gutes schriftlich angezeigt wurde.
  • wenn Gegenstände aus Glas, Keramik, o. ä. vom Kunden selber verpackt wurden.
  • wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung schriftlich angezeigt wurde.
  • § 451 f HGB

Pfandrecht

Meilen Umzüge hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Der Frachtführer kann die Herausgabe verweigern, solange das vereinbarte Entgelt nicht geleistet wurde.

Erfüllungsort

Als Erfüllungsort und Gerichtstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Firma Meilen Umzüge vereinbart.

Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Stand: August 2026

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